Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Familienzentrum minimaxi e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Lindau / Bodensee.
Das Geschäftsjahr ist das Betreuungsjahr (01.09.-31.08.).

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des Zusammenlebens von Familien mit Kindern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 maximal 5 Personen:
1. Vorsitzende/n
2. ein oder zwei Stellvertreter / innen
3. Schatzmeister / in
4. Schriftführer / in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und seine/n Stellvertreter je allein vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der/die Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist/ sind.
Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Kann von der Mitgliederversammlung bei den Neuwahlen ein Vorstandsamt nicht belegt werden, so ist der Vorstand befugt, das Amt mit einfacher Mehrheit auch kommissarisch zu belegen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist dann eine Wahl erforderlich.

§ 7a Beirat
Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Die Aufgaben des Beirats sind gesondert schriftlich festgelegt.

§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden von einer der Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Durch Beschluss der MV kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
Über die Aufnahme von Beschlussanträgen entscheidet die MV mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienen Mitgliedern dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist von der Schriftführerin zu unterschreiben.

§ 12 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisheringen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an:
a. die Stadt Lindau mit der Auflage, das Vereinsvermögen drei Jahre zu verwalten. Falls sich in dieser Zeit keine Elterninitiative mit vergleichbarer Zielsetzung gründet, soll das Vermögen zu vier gleichen Teilen an:
b. den Wald- und Seekindergarten Lindau
c. den Kinderschutzbund Lindau
d. die „Lindenstiftung“
e. den „Club Vaudeville“